Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Metternich GmbH, Graf-von-Zeppelin Str. 14, 56410 Montabaur
§1 Allgemeines
- Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufbedingungen wird hiermit widersprochen.
- Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
§2 Angebote und Vertragsschluss
- Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und säjntliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
- Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
- Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
§3 Preise
- Die Preise verstehen sich in EURO und gelten ab Werk ausschließlich Verpackung.
- Somit nicht anders angegeben, hat sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zzgl. Der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
- Gewünschte oder vom Verkäufer für erforderlich gehaltene Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Versicherungskosten und Zölle sowie Konsulatskosten trägt der Besteller. Irrtümer und Schreibfehler in Angeboten, Auftragsbestätigung, Rechnungen usw. sind für den Verkäufer nicht bindend.
§4 Liefer- und Leistungszeit
- Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
- Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen, usw. auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eingetreten -, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
- Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
- Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
- Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
§5 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
§6 Gewährleistung
- Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabraktions- und Materialmangel sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr.
- Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantielle Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
- Der Käufer muss der Kundendienstleistungen des Verkäufers Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
- Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangt der Käufer nach seiner Wahl, dass:
a) das schadhafte Teil zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird;
b) der Käufer das schadhafte Teil bereit hält und ein Service-Techniker des Verkäufers zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
Falls der Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standartsätzen des Verkäufers zu bezahlen sind.
- Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
- Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
- Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
- Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
§7 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Verkäufer aus Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
- Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für den Verkäufer als ihr Ersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf der den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
- Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereinigungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
§8 Zahlung
- Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen des Verkäufers 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und auf die Hauptleistung anzurechnen.
- Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
- Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringe Belastung nachweist.
- Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere dieser einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellt, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
- Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückhaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§9 Werkzeuge
1. Werden Werkzeuge von dem Verkäufer im Auftrage des Käufers angefertigt oder beschafft, stellt der Käufer hierfür Kosten in Rechnung; die Werkzeuge bleiben in dem Besitz des Verkäufers/zur Herausgabe an den Käufer ist er nicht verpflichtet, auch wenn von dem Käufer die Gesamtkosten bezahlt worden sind. Dies gilt auch für Ersatz- und Folgewerkzeuge.
2. Sind seit der letzten Lieferung drei Jahre vergangen, so ist der Käufer zu einer weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet.
§10 Haftungsbeschränkung
- Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Schaden von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den Vertragsabschuss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Der Käufer kann dem Verkäufer gegenüber Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichem Rechtsschutz nur geltend machen, wenn er den Verkäufer zuvor auf das Bestehen solcher Rechte schriftlich hingewiesen und sie sich ausdrücklich vorbehalten hat.
§11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
- Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Soweit der Käufer Vollkaufmann i.S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Montabaur ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
- Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.